Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Dienste. Durch die Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Mehr erfahren
Satzung
§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

(1) der Verein trägt den Namen: Bewährungs- und Straffälligenhilfe Leverkusen e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Leverkusen.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Verwendungszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist:

  • Betreuung und Wiedereingliederung Straffällig gewordener;
  • finanzielle und ideelle Unterstützung der haupt- und ehrenamtlichen Bewährungshelfer im Amtsgerichtsbezirk Leverkusen im Rahmen der Betreuung und Wiedereingliederung Straffälliggewordener für den Gedanken der Straffälligen- und Bewährungshilfe in der Öffentlichkeit zu werben.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Kontaktgruppenarbeit in der JVA Siegburg
  • Betreuung von Leverkusener Straffälligen in den JVA's in NRW
  • Betreuung und Beratung von Straffälligen und ihren Angehörigen zur Vermeidung erneuter Straffälligkeit
  • Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für Straffällige
  • finanzielle und ideelle Unterstützung der haupt- und ehrenamtlichen Bewährungshelfer im Amtsgerichtsbezirk Leverkusen im Rahmen der vorgenannten Aufgaben
  • Öffentlichkeitsarbeit
§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können volljährige, natürliche oder juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen (§ 2). Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell. Sie können beratend an der Jahreshauptversammlung teilnehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.

(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahmen gegeben werden.
Gegen den Ausschließungs- bzw. Nichtaufnahmebeschluß kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Beschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

(2) Die Höhe der Beiträge der Fördermitglieder sowie der juristischen Personen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und eine von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung zu bestimmende Anzahl von Beisitzern.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei die Aufgabenbereiche Kasse und Schriftführung, im Vorstand vertreten sein müssen.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich, und außergerichtlich entweder durch den Vorsitzenden alleine oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassierer vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für, die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB werden von der Mitgliederversammlung in besonderem Wahlgang bestimmt.


(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  • Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Aufstellung eines jährlichen Vereinshaushaltsplanes
  • Anmietung von Wohnraum

(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens sechs Mal statt.
Die Einladung erfolgt telefonisch oder schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Tagen.

(7) Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder - darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende - anwesend sind.

(8) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluß nicht zustande.

(9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn zweidrittel der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. § 8 gilt entsprechend.

(10) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.

(6) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben des Vereins zuständig.

(7) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

(8) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder der Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschl. Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(9) Für einzelne Geschäftsbereiche kann die Mitgliederversammlung neben dem Vorstand besondere Vertreter gem. § 30 BGB berufen.

(10) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde

b) An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundstücken und Häusern

c) Satzungsänderungen (Ausnahme § 6 (10) der Satzung)

d) Finanzvorgänge mit einer Höhe von über DM 10.000,-- (zehntausend).

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliedenrersamnlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den DPWV (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband) Landesverband NW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung der Fürsorge für straffällig gewordene Menschen.

Neufassung vom 11.12.1986